Präambel VO (EU) 2013/241

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Prohexadion wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorantraniliprol und Fludioxonil wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Karotten, Pastinaken, Petersilienwurzel und Knollensellerie wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Stangensellerie, Sellerieblättern und Rettich gestellt.
(4)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Prohexadion bei Erdnüssen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Prohexadion in den Vereinigten Staaten bei Erdnüssen zu Rückständen führt, die über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG liegen, und dass höhere RHG nötig sind, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei Rettich den Schluss, dass die vorgelegten Rückstandsuntersuchungen nicht nach guter landwirtschaftlicher Praxis durchgeführt wurden.
(8)
Für alle anderen Anwendungen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten sollte diese Verordnung, damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, eine Übergangsregelung für Erzeugnisse vorsehen, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die gemäß den vorliegenden Informationen ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist.
(12)
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission(3) ein vorläufiger RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, der bis 31. Dezember 2012 gilt. Um zu vermeiden, dass sich die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure innerhalb weniger Monate zweimal auf geänderte RHG einstellen müssen, sollte der RHG von Chlorantraniliprol bei Karotten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 festgelegt werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for chlorantraniliprole in carrots, parsnips, parsley root and celeriac. EFSA Journal 2012; 10(11):2988 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2988.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fludioxonil in celery, celery leaves and radishes. EFSA Journal 2012; 10(12):3014 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3014.

    Reasoned opinion on the setting of a new MRL for prohexadione in peanuts. EFSA Journal 2012; 10(11):2957 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2957.

(3)

ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 23.

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