ANHANG VO (EU) 2013/245

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Für die Kontrolle von Handgepäck, Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, das nicht im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen:

a)
Durchsuchung von Hand;
b)
Sichtkontrolle;
c)
Röntgengeräte,
d)
Sprengstoff-Detektionsgeräte,
e)
Sprengstoff-Spürhunde,
f)
Sprengstoff-Spurendetektoren und
g)
Flüssigsprengstoff-Detektoren.

b)
Teil B1 erhält folgende Fassung:

TEIL B1.

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.

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