Artikel 1 VO (EU) 2013/254

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

(2)
Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

(3)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)
In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

(b)
Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.”

(c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

(4)
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.

(5)
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

5. Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.

(6)
In Artikel 8 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Zulassungsantrags – eine einzige Rechnung für die Grundgebühr sowie alle Zusatzgebühren aus.”

(7)
In Artikel 9 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Überprüfungsberichts – eine einzige Rechnung für das Grundentgelt sowie alle Zusatzentgelte aus.”

(8)
In Artikel 13 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.”

(9)
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.

(10)
Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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