Präambel VO (EU) 2013/261

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.
(2)
Am 11. und 25. Februar 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.

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