Präambel VO (EU) 2013/264

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Mit ihr wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) aufgehoben und ersetzt.
(2)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria” geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2008 der Kommission(3) eingetragen worden ist.
(3)
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Angaben zur Aufmachung und Verpackung sowie zur Etikettierung der Zwiebeln präzisiert werden.
(4)
Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 21.

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