ANHANG I VO (EU) 2013/267

Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chianti Classico” wird genehmigt:

Beschreibung des Erzeugnisses

Es wurde ein Verweis auf das toskanische Verzeichnis des Keimplasmas für Olivenbäume eingefügt, denn dieses Dokument wird regelmäßig aktualisiert, um den wissenschaftlichen Erkenntnissen und genetischen Ergebnissen der derzeit laufenden Arbeiten zu den alten Olivenpflanzen in unserem Gebiet Rechnung zu tragen. Diese Änderung entstand also nicht aus dem Wunsch, neue Sorten aufzunehmen, sondern aus genaueren Kenntnissen, durch die seit langem existierende Sorten aufgenommen werden können, die bislang noch nicht beschrieben und eingetragen wurden.

Herstellungsverfahren

Merkmale des Anbaugebiets

Was die Eigenschaften des Anbaugebiets betrifft, war es zweckmäßig, die Höhenlage, unterhalb der die Olivenbäume nicht in das Verzeichnis eingetragen werden können, um 20 Meter abzusenken, da die geringste Höhe in dem gesamten Gebiet bei 180 Meter über dem Meeresspiegel liegt. Zu dem Zeitpunkt, als die erste Fassung der Spezifikation erstellt wurde, waren die eingesetzten Messsysteme noch nicht so präzise wie heute. Dank der modernen GPS-Geräte konnte diese mangelnde Genauigkeit nun behoben werden.

Ölerzeugung

Für Olivenhaine mit einer Dichte von mehr als 500 Pflanzen pro Hektar wurde ein zusätzliches Erzeugungsvolumen eingeführt, da das Gebiet des „Chianti Classico” Pflanzungen aus den 90er Jahren aufweist, die den technischen Vorgaben jener Zeit entsprechen und bei denen sich eine Obergrenze von 650 Kilogramm Öl pro Hektar höchst nachteilig auf die Wirtschaft und die Entwicklung des Sektors auswirkt.

Ernte- und Aufbewahrungsverfahren

Für den Transport der Oliven können neben Kisten auch Wannen und Rollbehälter verwendet werden. In diesem Fall muss der Transport zur Ölmühle zur Verarbeitung der Oliven jedoch am Tag der Ernte erfolgen. Werden luftdurchlässige Kisten verwendet, beträgt diese Frist drei (3) Tage.

Verfahren zum Pressen und Zusammenstellen der Lose

Künftig darf auch Luft zum Reinigen der Oliven verwendet werden, sofern die neuen, von den Herstellern entwickelten technologischen Systeme, die in anderen Erzeugerländern bereits eingesetzt werden, installiert sind, um der Einsparung von Wasser einen immer größeren Stellenwert einzuräumen.

Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung

Die Anforderungen der Spezifikation erfüllendes Öl darf, wenn es bis spätestens 31. Dezember und keinesfalls nach dem Zeitpunkt des Zertifizierungsantrags einen Filterungsprozess zur Gewinnung eines klaren Öls durchlaufen hat, bis zum 31. Oktober des auf die Olivenernte folgenden Jahres abgefüllt werden. Weist das Öl die in der Spezifikation vorgesehenen chemischen und organoleptischen Eigenschaften auf und wird es ordnungsgemäß gelagert, kann es mit leichten qualitativen Abweichungen aufbewahrt werden, durch die jedoch die Erfüllung der Anforderungen der g.U. „Chianti Classico” nicht in Frage gestellt wird. Die Filtermethode wurde in die Spezifikation aufgenommen; dabei wurde präzisiert, dass das Filtern zur Gewinnung eines klaren Olivenöls (und nicht nur zum Herausfiltern der Feststoffe) dient und spätestens am 31. Dezember erfolgen muss, um den Olivenbauern für die Vermarktung eines hochwertigen Produkts geeignetere Konservierungsverfahren nahezubringen. Des Weiteren wurde klargestellt, dass das Öl zum Zeitpunkt der Entnahme seine endgültigen Eigenschaften aufweisen muss, d. h. wenn das den Anforderungen entsprechende Öl spätestens bis 31. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres abgefüllt werden soll, und dass der Filterungsprozess zur Gewinnung eines klaren Öls bis spätestens 31. Dezember und keinesfalls nach dem Zeitpunkt der Probenahme erfolgt sein muss, wenn der betreffende Antrag vor dem 31. Dezember eingeht. Durch diese Änderung wird die Möglichkeit eröffnet, auf das Filtern zu verzichten, um die Freiheit des Betreibers nicht einzuschränken, allerdings ist vorgeschrieben, dass das Öl unter Inertgas gelagert wird, um seine qualitativen Eigenschaften bestmöglich zu erhalten.

Sonstiges (Verpackung)

Künftig können auch für Gebinde unter 3 bzw. 5 Liter Metallbehältnisse verwendet werden. Es wurden sogar Gebinde von unter 100 ml aufgenommen, unter der Bedingung, dass sie nicht einzeln verkauft, sondern in Verpackungen vertrieben werden, deren Gesamtgebinde den gemäß den Vorschriften zulässigen Mengen entspricht. Diese Änderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Erfordernissen des Marktes gerecht zu werden, nach denen mit diesen kleinen Gebinden die Erwartungen des Gaststättengewerbes erfüllt (dort werden nicht gern angebrochene Flaschen verwendet) und die zur Steigerung des Bekanntheitsgrads erforderliche Vermarktung des Erzeugnisses sichergestellt werden können.

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