Artikel 4 VO (EU) 2013/284

Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt weiterhin für Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern der betreffende Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird und das Pflanzenschutzmittel mindestens einen Wirkstoff enthält, für den die Dossiers oder die ergänzenden Unterlagen gemäß Artikel 3 eingereicht werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt weiterhin für Verfahren zur Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010.

(2) Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller ab dem 1. Januar 2014 auch für die Datenanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung entscheiden. Diese Entscheidung ist bei Einreichung des Antrags schriftlich festzuhalten und kann anschließend nicht mehr geändert werden.

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