Präambel VO (EU) 2013/293

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Etoxazol, Glyphosat und Pyraclostrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Flutriafol, Phosmet, Prothioconazol, Spinosad und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Prothioconazol für die Anwendung bei Raps-, Lein-, Mohn- und Senfsamen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Phosmet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafeloliven, Kartoffeln/Erdäpfeln und Rapssamen gestellt.
(4)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend „Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass es bezüglich der Anwendung von Prothioconazol bei Raps-, Lein-, Mohn- und Senfsamen weiterer Daten bedarf, um die Stabilität der rückstandsrelevanten Stoffe, die in der Rückstandsdefinition für pflanzliche Produkte enthalten sind, beurteilen zu können. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass die gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) für ein Erzeugnis gilt, das sowohl Bixafen als auch Prothioconazol enthält. Folglich sollten die verfügbaren Daten bezüglich einer Erhöhung der RHG für Bixafen ebenfalls berücksichtigt werden. Die derzeit geltenden RHG sollten daher unverändert bleiben.
(7)
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose — ARfD) besteht.
(8)
Am 7. Juli 2012 verabschiedete die Kommission des Codex Alimentarius(3) Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL-Höchstwerte) für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Etoxazol, Flutriafol, Glyphosat, Pyraclostrobin, Spinosad und Spirotetramat. Diese CLX-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als RHG aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Kommission des Codex Alimentarius einen Vorbehalt(4) geltend gemacht hat.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(11)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for phosmet in various crops. EFSA Journal 2012; 10(2):2582 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2582.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for prothioconazole in rape seed, linseed, poppy seed and mustard seed. EFSA Journal 2012; 10(11):2952 [35 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2952.

(3)

Berichte des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter:

http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe.pdf

Joint FAO/WHO food standards programme, Codex Alimentarius Commission. Anhänge II und III. 35. Sitzung. Rom, Italien, 2.-7. Juli 2012.

(4)

Scientific support for preparing an EU position in the 44th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2012;10(7):2859 [155 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2859.

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