ANHANG VO (EU) 2013/294

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 19 erhält folgende Fassung:

19. „Heimtierfutter” :

Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das

a)
Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und
b)
eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;;

b)
Nummer 23 erhält folgende Fassung:

23. „Fermentationsrückstände” :
Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;.

2.
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
in Biogas umzuwandeln. In diesem Fall müssen Fermentationsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden, außer bei Material, das aus einer Verarbeitung gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b entstanden ist, dessen Rückstände gemäß den Bestimmungen unter Nummer 2 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii verwendet werden können, oder;

ii)
Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

b)
Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden durch Folgendes ersetzt:

ii)
wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur direkten Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen oder für die Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;
iii)
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:

für technische Zwecke verwendet werden,

in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder

zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden(*);

iv)
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:

für technische Zwecke verwendet werden,

in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder

verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;

c)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.

3.
Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde nicht der Ansicht ist, dass sie das Risiko einer Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten auf Mensch oder Tier darstellen;.

4.
In Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:” .

5.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer xix wird durch Folgendes ersetzt:

xix)
bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: „Gülle-Kalk-Gemisch” ;
xx)
bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: „verarbeitete Gülle” .;

b)
folgendes Kapitel VI wird angefügt:

KAPITEL VI

Die Bedingungen in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat und die Information über das TRACES-System gelten nicht im Fall des Transports eines toten Heimtiers zur Verbrennung in einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet, sofern die Mitgliedstaaten eine bilaterale Vereinbarung über die Transportbedingungen schließen.

6.
Anhang X Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 4 Teil II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.;

b)
Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 10

Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material
i)
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde;
ii)
aus einer der nachstehenden Arten von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besteht oder solches enthält:

Milch,

Erzeugnisse auf Milchbasis,

aus Milch gewonnene Erzeugnisse,

Eier,

Eiprodukte,

Honig,

ausgelassene Fette,

Kollagen,

Gelatine;

iii)
nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Kontakt gekommen ist, und
iv)
alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Materials zu verhindern..

7.
Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
unter Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins — auch verarbeiteten tierischen Proteins, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii hergestellt wurde —, das aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 oder aus Material hergestellt wurde, das einer anderen Behandlung unterzogen wurde, sofern das betreffende Material gemäß der vorliegenden Verordnung zur Herstellung organischer Düngemittel oder von Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden darf, oder.

8.
Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel VI Abschnitt C Nummer 1 Buchstaben c und d wird durch Folgendes ersetzt:

c)
sie einer anatomischen Präparation wie etwa der Plastination unterzogen wurden,
d)
es sich um Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida handelt, die einer Behandlung wie etwa der Trocknung unterzogen wurden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu verhindern, oder
e)
es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie

i)
in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, so dass sie ausgestellt werden können, oder
ii)
vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind;

f)
es sich um verarbeitete DNA-Proben für Referenzarchive zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt oder der Umwelt-, Medizin-, Veterinär- oder Biologieforschung handelt.;

b)
in Kapitel XI wird folgende Nummer angefügt:

3.
Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte:

Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden.

9.
Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben c, d und e werden durch Folgendes ersetzt:

c)
sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer” in Tabelle 1 stammen,
d)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
e)
sie müssen

i)
während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 entspricht.;

ii)
Buchstabe f wird gestrichen;

b)
Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben c, d und e werden durch Folgendes ersetzt:

c)
sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer” in Tabelle 2 stammen,
d)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
e)
sie müssen

i)
während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 entspricht.;

ii)
Buchstabe f wird gestrichen;
iii)
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

Zeile 13 erhält folgende Fassung:

13 Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen.

Anhang XV Kapitel 3(E)

in Zeile 14 erhält Buchstabe a des Eintrags in der dritten Spalte folgende Fassung:

a)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m;;

die Zeilen 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

15 Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

Anhang XV Kapitel 3(D)
16 Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

Anhang XV Kapitel 3(D)

in Zeile 17 erhält Buchstabe a des Eintrags in der dritten Spalte folgende Fassung:

a)
Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Erzeugnissen bestimmt ist: Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10;;

Zeile 18 erhält folgende Fassung:

18 Fettderivate
a)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10;

b)
im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p

Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen. Jedes Drittland
a)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 14(A);

b)
im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Anhang XV Kapitel 14(B)

c)
Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere hergestellt werden, muss unter tierärztlicher Aufsicht gewonnen worden sein:

a)
in Schlachthöfen,

i)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
ii)
die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden; oder

b)
von lebenden Tieren in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden.;

d)
Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Das Blut muss die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen werden, und zwar entweder:

a)
in Schlachthöfen,

i)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
ii)
die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden, oder

b)
von lebenden Equiden in Einrichtungen, die für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Verwendungszwecke als Futter bestimmt ist, von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.;

e)
Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
im Fall von anderen Blutprodukten als Serum und Plasma: vesikulärer Stomatitis, und zwar seit mindestens sechs Monaten.;

f)
Kapitel II Abschnitt 9 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Produkten bestimmt ist, aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;;

10.
Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel 3(B) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 3(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandeltem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

b)
Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 3(D)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere

c)
Kapitel 4(A) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 4(A)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Blut und Blutprodukten von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

d)
Kapitel 4(C) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 4(C)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

e)
Kapitel 4(D) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 4(D)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union behandelter Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

f)
Kapitel 6(A) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 6(A)

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

g)
Kapitel 8 erhält folgenden Wortlaut:

KAPITEL 8

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster

h)
Kapitel 10(B) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 10(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

i)
Kapitel 11 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 11

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter/bestimmtem Gelatine und Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

j)
Kapitel 14(A) erhält folgende Fassung:

KAPITEL 14(A)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

k)
Kapitel 15 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 15

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

11.
Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 6

Die zuständige Behörde überwacht den Gesundheitszustand der Nutztiere in der Region, in der gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitte 2, 3 und 4 gefüttert wird, und führt eine angemessene TSE-Überwachung einschließlich regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE durch. Diese Proben müssen Proben von verdächtigen Tieren umfassen sowie solche von älteren Zuchttieren.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.;

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.