Artikel 3 VO (EU) 2013/297

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

n)
das „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC” ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

150 ° westlicher Länge,

130 ° westlicher Länge,

4 ° südlicher Breite,

50 ° südlicher Breite.

2.
Artikel 24 erhält folgende Fassung:

Artikel 24 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78600 BRZ.

3.
Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25 Pelagische Fischerei – TACs

(1) Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPFO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln.

4.
Artikel 29 erhält folgende Fassung:

Artikel 29 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt.

5.
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20 ° N und 20 ° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)
ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;
b)
unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 30a Überschneidungsgebiet von IATTC und WCPFC

(1) Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 bis 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.

(2) Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe n fischen.

(7)
Die Anhänge IA, IB, ID, IJ, III und VIII werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

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