Präambel VO (EU) 2013/297

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012(2) hat der Rat Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2012 festgesetzt. Mit den Verordnungen (EU) Nr. 39/2013(3) und (EU) Nr. 40/2013(4) des Rates wurden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für das Jahr 2013 festgesetzt.
(4)
In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 ist die Klarstellung der besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen in den Gebieten VIIIc und IX angezeigt.
(5)
Als Ergebnis von Quotenübertragungen zwischen der Union und anderen Vertragspartnern der Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) erhielt die Union im Jahr 2012 zusätzliche Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sollte daher für das Jahr 2012 geändert werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2012, um diesen neuen Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betreffen nur das Jahr 2012 und gelten unbeschadet des Prinzips der relativen Stabilität.
(6)
Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union und Norwegens sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in dem bilateralen Fischereiabkommen(5) mit Norwegen festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen und die Fangmöglichkeiten für 2013 festgelegt. Es ist angemessen, dass die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 entsprechend geändert werden.
(7)
Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES (International Council for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])- Gebieten IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV wurden provisorisch in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 festgesetzt. Der ICES hat im Februar 2013 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Sandaalbeständen in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV veröffentlicht. Diesem Gutachten zufolge sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 1 und 2 auf 224544 Tonnen bzw. auf 17544 Tonnen festgesetzt werden. Für das Bewirtschaftungsgebiet 3 empfiehlt der ICES, die Gesamtfangmenge auf 78331 Tonnen zu begrenzen. Da das Bewirtschaftungsgebiet 3 sowohl die Fänge der Union als auch Norwegens abdeckt, sollte die Fangobergrenze für die Union in diesem Gebiet auf höchstens 40000 Tonnen festgesetzt werden. Für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 lagen keine ausreichenden Fang- und Erhebungsdaten vor, anhand deren der ICES eine altersbasierte Beurteilung hätte vornehmen können. Daher sollten entsprechend dem Vorgehen bei anderen Beständen unter vergleichbaren Umständen die Fangobergrenzen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 auf 4000 Tonnen bzw. 336 Tonnen festgesetzt werden, was einer Verringerung um 20 % gegenüber den Obergrenzen in diesen Gebieten für 2012 entspricht. Dem ICES-Gutachten entsprechend sollten die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 Null betragen. Da es sich bei Sandaal um einen Bestand handelt, der mit Norwegen geteilt wird, und vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit von Sandaal in den EU-Gewässern im Jahr 2013 ist es angemessen, einen Quotenaustausch mit Norwegen zu regeln. Folglich sollte die Norwegen aus dem Unionsanteil der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) ein Anteil von 22450 t Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 im Austausch für 1769 t nordnorwegischen Kabeljau, 131 t nordnorwegischen Schellfisch, 250 t Scholle in der Nordsee und 95 t Leng in der Nordsee auf Norwegen übertragen werden. Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Auf der 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) vom 2. bis 9. Dezember in Manila wurden neue Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands sowie Maßnahmen für das Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angenommen. Die WCPFC einigte sich außerdem auf Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf das Überschneidungsgebiet zwischen der WCPFC und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC). Dementsprechend müssen EU-Schiffe, die in den Registern beider Organisationen geführt werden, beim Fischen in dem Überschneidungsgebiet nur die in der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 dargelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC einhalten. Die WCPFC-Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(9)
Im Rahmen der Bestimmungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über die Erhaltung des Atlantischen Schwertfischs kann die Union bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Nordatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Südatlantik anrechnen. Die Union kann außerdem bis zu 200 Tonnen Schwertfischfänge aus dem Bewirtschaftungsgebiet Südatlantik auf ihre nicht ausgeschöpfte Schwertfischquote für den Nordatlantik anrechnen. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(10)
Auf ihrer ersten Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) Fangmöglichkeiten in Form einer TAC für Chilenische Bastardmakrele einschließlich einer Änderung der damit verbundenen Berichterstattung in dieser Fischerei, sowie Aufwandsbeschränkungen für pelagische Fischereien und Grundfischereien festgesetzt. Diese Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(11)
Die Verordnungen (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 gelten generell ab dem 1. Januar 2013. Die vorliegende Verordnung sollte in Bezug auf die Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Änderung der Verordnung (EU) 44/2012 sollte ab dem 1. Januar 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflussen kann, ist es notwendig, die Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 and (EU) Nr. 40/2013 umgehend zu ändern. Aus dem gleichen Grund sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59

(2)

Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).

(5)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nowegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

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