Artikel 1 VO (EU) 2013/311

(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen Unternehmen” eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 28046900 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex28046900 (TARIC-Code 2804690020) eingereiht, ausgeweitet.

(2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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