Artikel 1 VO (EU) 2013/313
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
- (a)
- International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
- (b)
- IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
- (c)
- IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend gemäß IFRS 11 geändert.
- (d)
- IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
2. Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.
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