Artikel 1 VO (EU) 2013/313

1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)
International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
(b)
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
(c)
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend gemäß IFRS 11 geändert.
(d)
IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2. Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

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