Artikel 2 VO (EU) 2013/317

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1738/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 wird wie folgt geändert:

1.
„ISCED 97” wird in den Anhängen stets durch „ISCED 2011” ersetzt.
2.
In Anhang I erhält die Variable 2.5 folgende Fassung:

Bildungsabschluss (ISCED 2011) .

3.
In Anhang II erhält die Variable 2.5 folgende Fassung:

Bildungsabschluss (ISCED 2011)

Diese Variable betrifft den höchsten erreichten Bildungsabschluss des Arbeitnehmers nach der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen in der Fassung von 2011 (ISCED 2011). Der Ausdruck „höchster erreichter Bildungsabschluss” muss mit dem Erwerb eines Zeugnisses oder Diploms einhergehen, wenn die Ausstellung eines solchen Zeugnisses vorgesehen ist. Andernfalls ist der erfolgreiche Abschluss an die Teilnahme am Bildungsgang während der gesamten Dauer gebunden. Die Gruppen der zu verwendenden Codes werden in den Durchführungsmodalitäten der Verdienststrukturerhebung definiert.

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