Artikel 9a VO (EU) 2013/321
Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder” hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums dürfen auf der Grundlage einer sich auf diese Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung beziehenden EG-Konformitätserklärung neue Komponenten des gleichen Baumusters in Verkehr gebracht werden.
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