Anlage I VO (EU) 2013/321
Besondere Anforderungen an Wagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
Diese Anlage gilt für Einheiten im Anwendungsbereich des Kapitels 7.1 der RID und muss in Verbindung mit der RID gelesen werden.
Der Begriff „gefährliche Güter” ist in Abschnitt 1.2.1 der RID definiert.
Unter „Wagen” im Zusammenhang mit dieser Anlage sind „Wagen” im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der RID zu verstehen, was der „Einheit” in dieser TSI entspricht.
Tank, Kesselwagen und Batteriewagen sind besondere Wagen, die in Abschnitt 1.2.1 der RID definiert sind.
Die Anforderungen D, E und F enthalten die zusätzlichen Anforderungen zur Erfüllung der Wagenausrüstung (WE) gemäß Abschnitt 7.1.2.2 der RID.
Anforderungen zur Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen der RID
- A)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.1 der RID
Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 dieser TSI muss bei den Lastfällen, die bei der Bewertung der Festigkeit des Tanks und seiner Befestigung am Wagen zu berücksichtigen sind, Folgendes berücksichtigt werden:- 1.
- ob der maximale Betriebsdruck des Tanks auf die Lastfälle überlagert wurde;
- 2.
- der Betriebstemperaturbereich des Tankkörpers;
- 3.
- die Mindestwanddicke des Tankkörpers gemäß den Abschnitten 6.8.2.1 und 6.8.3.1 der RID.
- B)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.2 der RID
Wagenausrüstung
Der Wagen muss mit Funkenfängern gemäß der technischen Unterlage ERA/TD-2024/Spark Arresters Version 1.1 ausgerüstet sein. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist in Abschnitt 6.2.2.8.1 dieser TSI festgelegt. Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 6 gemäß den Bestimmungen der RID.
- C)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.3 der RID
Wagen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind, müssen ein angemessenes Schutzniveau aufweisen, das von den Zonen abhängt, in denen der Wagen eingesetzt werden soll. Die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Zonen sind in der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) definiert. Das Schutzniveau, das der ausgewählten Gerätegruppe und Gerätekategorie entspricht, ist in der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) festgelegt. Das Schutzniveau, für das der Wagen bewertet ist, ist im technischen Dossier des Wagens zu vermerken.
- D)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.4 der RID
Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie den bei Zusammenstößen auftretenden Beanspruchungen standhalten, die über die unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen hinausgehen, wie in der in Anlage D Index 1 genannten Spezifikation festgelegt.Konstruktionsanforderung
Der Mindestabstand zwischen der Kopfträgerebene und dem am weitesten vorstehenden Punkt am Tankkörper muss bei Kesselwagen mindestens 300 mm betragen. Diese Anforderung gilt nicht für Kesselwagen, die mit einer automatischen mittigen Endkupplung gemäß Abschnitt E.1.2 dieser Anlage ausgerüstet sind.Wagenausrüstung
Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 1 (D.1) und WE 2 (D.2) gemäß den Bestimmungen der RID.D.1
Wagen, für die der Code WE 1 erforderlich ist, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Auswirkungen von Zusammenstößen begrenzen. Diese Einrichtungen müssen in der Lage sein, durch elastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells Energie aufzunehmen. Die elastische Mindestverformung, für die der Wagen bewertet wurde, muss im technischen Dossier vermerkt werden. Das dynamische Energieaufnahmevermögen und das Bewertungsverfahren hängen wie nachstehend angegeben von der Art der Kupplung ab:
-
D.1.1 —
- Wagen mit manuellem Endkupplungssystem nach UIC (Union Internationale des Chemins de fer)
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 70 kJ pro Puffer. Die Anforderungen dieser Sonderbestimmung gelten durch die Ausrüstung mit Puffern der Kategorie C gemäß der in Anlage D Index 32 genannten Spezifikation als erfüllt. Diese Bestimmung gilt nicht für Wagen, die mit Verzehrelementen gemäß Abschnitt D.2.1 ausgerüstet sind.
-
D.1.2 —
- Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 140 kJ pro Kupplung. Diese Bestimmung gilt nicht für Wagen, die mit Verzehrelementen gemäß Abschnitt D.2.2 ausgerüstet sind.D.2
Wagen, für die der Code WE 2 erforderlich ist, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Auswirkungen von Zusammenstößen begrenzen. Diese Einrichtungen müssen in der Lage sein, durch elastische oder plastische Verformung definierter Bauteile des Untergestells oder durch ein ähnliches Verfahren (z. B. Einsatz von Crashelementen) Energie aufzunehmen. Sowohl das elastische als auch das plastische Mindestverformungsvermögen, für das der Wagen bewertet wurde, müssen im technischen Dossier vermerkt werden. Das Gesamtenergieaufnahmevermögen und das Bewertungsverfahren hängen wie nachstehend angegeben von der Art der Kupplung ab:
-
D.2.1 —
- Wagen mit manuellem UIC-Endkupplungssystem
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 30 kJ pro Puffer. Gesamtenergieaufnahmevermögen (reversibel und irreversibel): mindestens 400 kJ pro Puffer. Die Anforderungen dieser Sonderbestimmung gelten durch die Ausrüstung mit Puffern der Kategorie AX gemäß der in Anlage D Index 32 genannten Spezifikation als erfüllt.
-
D.2.2 —
- Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Dynamisches Energieaufnahmevermögen: mindestens 75 kJ pro Kupplung. Gesamtenergieaufnahmevermögen (reversibel und irreversibel): mindestens 675 kJ pro Kupplung.
- E)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.5 der RID
Wagenausrüstung
Die Erfüllung von Abschnitt E.1 oder E.2 dieses Abschnitts deckt die Anforderungen für WE 3 gemäß den Bestimmungen der RID ab.
-
E.1 —
- Verhinderung des Überpufferns von Wagen
-
E.1.1 —
- Wagen mit manuellem UIC-Kupplungssystem
Der Wagen muss zur Verhinderung von Überpufferungen durch Ausrüstung geschützt sein, die:- 1.
- einer vertikalen Kraft (nach oben bzw. nach unten) von 150 kN standhält;
- 2.
- so ausgelegt und bewertet ist, dass sie das Überpuffern verhindern kann, selbst wenn die Wagenausrüstung nur an einem der zusammenstoßenden Wagen angebracht ist;
- 3.
- den Überhang für die Befestigung der Wagenausrüstung nicht um mehr als 20 mm erhöht;
- 4.
- eine Breite hat, die mindestens so groß ist wie die Breite des Puffertellers (ausgenommen an der Stelle des linken Trittbretts, wo die Wagenausrüstung zum Schutz vor Überpufferungen den freien Raum des Rangierers nicht überschneiden darf, wobei jedoch die maximale Breite des Puffers abgedeckt werden muss);
- 5.
- sich über jedem Puffer befindet;
- 6.
- so gebaut ist, dass die Gefahr der Penetration des Tankbodens bei einem Aufstoß nicht vergrößert wird.
-
E.1.2 —
- Wagen mit automatischer mittiger Endkupplung
Es ist nachzuweisen, dass die automatische mittige Endkupplung ein Überpuffern verhindert, indem sie in einer gekuppelten Position und an den gekuppelten Wagen befestigt bleibt, wenn eine Seite der Kupplung einer vertikalen Kraft von 150 kN ausgesetzt ist, die von dem Wagen nach oben und nach unten übertragen wird, während der andere Teil der Kupplung in einer fixen Position gehalten wird. Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, so sind die Folgen von Überpufferungen dadurch zu begrenzen, dass an jedem Wagenende ein Schutzschild gemäß der Spezifikation in Abschnitt E.2.2 angebracht wird.
-
E.2 —
- Wagenausrüstung, die bei Überpufferungen die Auswirkungen eines überpuffernden Wagens auf die beförderten Stoffe begrenzt
-
E.2.1 —
- Wagen mit manuellem UIC-Endkupplungssystem
Zur Begrenzung der Folgen von Überpufferungen muss der Wagen an jedem Wagenende mit einem Schutzschild ausgerüstet sein. Der Schutzschild muss in der Breite:- 1.
- mindestens so groß sein wie der durch die Außenkanten der Pufferteller begrenzte Abstand;
- 2.
- die Breite des Tanks abdecken.
- 1.
- zwei Drittel des Tankdurchmessers abdecken oder
- 2.
- mindestens 900 mm abdecken, sofern der Schutzschild zusätzlich an der Oberkante mit einer Fangvorrichtung für aufsteigende Puffer ausgerüstet ist.
-
E.2.2 —
- Wagen mit einer anderen mittigen Kupplung als der automatischen mittigen Endkupplung, die nicht den Anforderungen des Abschnitts E.1.2 entspricht
Der Wagen muss an jedem Wagenende mit einem Schutzschild ausgerüstet sein. Der Schutzschild muss in diesem Fall den Tankboden bis zu einer Höhe von mindestens 1100 mm, gemessen ab der Oberkante der Pufferbohle, abdecken, die Kupplungen müssen mit Wanderschutzeinrichtungen ausgerüstet sein, um ein unbeabsichtigtes Entkuppeln zu verhindern, und der Schutzschild muss auf seiner gesamten Höhe eine Breite von mindestens 1200 mm haben. Ein Schutzschild aus Baustahl oder Bezugsstahl gemäß Abschnitt E.2.1 mit einer Wanddicke von 12 mm begründet eine Konformitätsvermutung. Werden andere Werkstoffe verwendet, so ist die gleichwertige Dicke nach folgender Formel zu berechnen: gleichwertige Dicke = 12
- F)
-
Anforderungen zur Erfüllung des Abschnitts 7.1.2.1.6 der RID
Wagenausrüstung
Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen für WE 4 und WE 5 gemäß den RID-Bestimmungen.F.1
Die Erfüllung der Abschnitte 4.2.3.5.3.3 oder 4.2.3.5.3.4 dieser TSI gilt als ausreichend zur Erfüllung der Anforderungen WE 4.F.2
Die Erfüllung des Abschnitts 4.2.3.5.3.2 dieser TSI gilt als ausreichend zur Erfüllung der Anforderungen WE 5.Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/92/oj).
- (**)
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj).
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