Artikel 1 VO (EU) 2013/322

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Indien und Indonesien in die Union versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

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