ANHANG VO (EU) 2013/328

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Pulverförmige Ware mit folgender Zusammensetzung (in GHT):

— Calciumcarbonat
97,
— Stärke
3.

Die Ware eignet sich für die Verwendung in verschiedenen Bereichen, z. B. Lebensmittel, Arzneimittel und Füllstoffe.

Die Ware ist zur Herstellung von Calciumtabletten geeignet.

21069092

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092.

Aufgrund der Anwesenheit eines Stoffs, der nicht unter die Anmerkung 1 Buchstaben a, d oder e zu Kapitel 28 fällt, ist die Ware von diesem Kapitel auszuschließen.

Die Ware dient nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Eine Einreihung in die Position 3003 ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Wegen der Zusammensetzung der Ware ist eine Einreihung in Kapitel 38 durch die Anmerkung 1 Buchstabe b zu diesem Kapitel ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 38, Allgemeines).

Die Ware ist daher in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

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