Artikel 1 VO (EU) 2013/335
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 9 Absätze 2 und 4 wird die Angabe „1 %” durch „3 %” ersetzt.
- 2.
-
In Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.
- 3.
-
Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.
- 4.
- In Artikel 27 Absatz 12 Unterabsatz 2 wird „2013” durch „2014” ersetzt.
- 5.
-
Dem Artikel 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.
- 6.
-
Dem Artikel 32 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.
- 7.
- In Artikel 32a wird „2013” durch „2014” ersetzt.
- 8.
-
Folgender Artikel 41a wird eingefügt:
Artikel 41a
(1) Für die Zwecke von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Tätigkeiten der Vorbereitung der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe im Programmplanungszeitraum nach 2007-2013:
- a)
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung von Programmen;
- b)
- Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien;
- c)
-
Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vorbereitungstätigkeiten, sofern sie
- i)
- in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums stehen und
- ii)
- zur Sicherstellung der Kontinuität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 ist eine entsprechende Bestimmung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen.
- 9.
-
Folgender Artikel 41b wird in Kapitel III Abschnitt 2 eingefügt:
Artikel 41b
(1) Sind die einem Programm und/oder einer Maßnahme zugewiesenen Mittel vor dem in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit ausgeschöpft, dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ab dem Zeitpunkt keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen, ab dem sie auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten eingehen.
Die Mitgliedstaaten können Unterabsatz 1 entweder auf Programmebene oder auf Maßnahmenebene anwenden.
(3) Für LEADER gilt, dass die Mitgliedstaaten Absatz 2 auf der Ebene der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anwenden können.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung für LEADER noch für die technische Hilfe.
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