Artikel 1 VO (EU) 2013/335

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 9 Absätze 2 und 4 wird die Angabe „1 %” durch „3 %” ersetzt.
2.
In Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.

3.
Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.

4.
In Artikel 27 Absatz 12 Unterabsatz 2 wird „2013” durch „2014” ersetzt.
5.
Dem Artikel 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.

6.
Dem Artikel 32 wird folgender Absatz 2 angefügt:

Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.

7.
In Artikel 32a wird „2013” durch „2014” ersetzt.
8.
Folgender Artikel 41a wird eingefügt:

Artikel 41a

(1) Für die Zwecke von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Tätigkeiten der Vorbereitung der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe im Programmplanungszeitraum nach 2007-2013:

a)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung von Programmen;
b)
Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien;
c)
Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vorbereitungstätigkeiten, sofern sie

i)
in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums stehen und
ii)
zur Sicherstellung der Kontinuität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 ist eine entsprechende Bestimmung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen.

9.
Folgender Artikel 41b wird in Kapitel III Abschnitt 2 eingefügt:

Artikel 41b

(1) Sind die einem Programm und/oder einer Maßnahme zugewiesenen Mittel vor dem in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit ausgeschöpft, dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ab dem Zeitpunkt keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen, ab dem sie auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten eingehen.

Die Mitgliedstaaten können Unterabsatz 1 entweder auf Programmebene oder auf Maßnahmenebene anwenden.

(3) Für LEADER gilt, dass die Mitgliedstaaten Absatz 2 auf der Ebene der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anwenden können.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung für LEADER noch für die technische Hilfe.

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