Präambel VO (EU) 2013/34

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für 2-Phenylphenol, Diquat, Dithiocarbamate und Folpet wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ametoctradin, Bixafen, Cyproconazol, Difenoconazol, Epoxiconazol, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) wurden weder RHG in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, noch wurde der Stoff in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass für ihn der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei Porree wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Ölraps, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen gestellt. Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Mohnsamen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Himbeeren, Brombeeren und Kürbisgewächsen (genießbare Schale) gestellt. Bezüglich Diquat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Borretsch gestellt. Bezüglich Dithiocarbamaten wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kürbisgewächsen und Spargel gestellt. Bezüglich Epoxiconazol wurde ein solcher Antrag für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Epoxiconazol bei Mais. Bezüglich Folpet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Keltertrauben gestellt. Bezüglich Propamocarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Grünkohl gestellt. Bezüglich Spinosad wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Stangensellerie, Fenchel, Himbeeren und Brombeeren gestellt. Bezüglich Spirodiclofen wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Bananen gestellt. Bezüglich Tebufenpyrad wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schlangengurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Tetraconazol wurde ein solcher Antrag für Rapssamen gestellt.
(4)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt.
(5)
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Ametoctradin bei Kartoffeln/Erdäpfeln, tropischem Wurzel- und Knollengemüse, Zwiebeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen/Melanzani, Okra, sonstigen Solanaceae, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, sonstigen Kürbisgewächsen (genießbare Schale), Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale), Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, grünem Salat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, rotem Senf, Blättern und Sprossen von Brassica spp., Spinat, Mangold, Portulak, Stangensellerie, Fenchel und Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Ametoctradin in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(6)
Bezüglich Spirodiclofen wurde ein solcher Antrag zur Erhöhung der derzeit geltenden RHG für die Anwendung bei Papayas, Avocadofrüchten und Mangos gestellt, da die zulässige Anwendung des Stoffes bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr dieser Kulturen sollten höhere RHG festgelegt werden.
(7)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(9)
Bezüglich der Anwendung von Ametoctradin bei Frühlingszwiebeln befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich der Anwendung bei Tomaten und Paprika lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich der Anwendung von Bixafen bei Ölraps, Leinsamen, Mohnsamen und Senfsamen reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Diquat kam die Behörde zu dem Schluss, dass für die vorgesehene Verwendung keine hinreichenden Angaben über Rückstände vorliegen und dass neue Anwendungen erst nach einer umfassenden Überprüfung der derzeit geltenden RHG zugelassen werden können. Bezüglich Rückständen von Epoxiconazol in tierischen Erzeugnissen lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich der Anwendung von Spirodiclofen bei Erdbeeren reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.
(10)
Bezüglich Dithiocarbamaten aus der Anwendung von Metiram bei Spargel, Zwiebeln, Schalotten und Kürbisgewächsen (genießbare Schale) brauchen die RHG nicht geändert zu werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen.
(11)
Bezüglich Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
(12)
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(13)
Bezüglich 2-Phenylphenol in Zitrusfrüchten wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2010(3) bis zum 30. September 2012 befristete RHG festgelegt, die vorbehaltlich der Vorlage und Bewertung zweier zusätzlicher Rückstandsuntersuchungen für Zitrusfrüchte und valider Studien zur Lagerbeständigkeit gelten. Die entsprechenden Angaben und Untersuchungsergebnisse wurden Spanien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, im März 2012 vorgelegt. Spanien hat diese Angaben bewertet und hierüber einen Bericht erstellt, der der Kommission am 18. Juli 2012 vorgelegt wurde. Damit ausreichend Zeit für die Auswertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 30. September 2014 verlängert werden.
(14)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Änderung bezüglich 2-Phenylphenol ab dem 1. Oktober 2012 gelten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for ametoctradin in various commodities. EFSA Journal 2012;10(6):2771 [43 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2771.

    Reasoned opinion of EFSA: Potential inclusion of the microorganism Aureobasidium pullulans strains DSM 14940 and DSM 14941 in Annex IV of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(11):2435 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2435.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for bixafen in oilseed rape, linseed, poppy seed and mustard seed. EFSA Journal 2012; 10(7):2844 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2844.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for cyproconazole in poppy seed. EFSA Journal 2012; 10(7):2834 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2834.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for difenoconazole in raspberries, blackberries and cucurbits (edible peel). EFSA Journal 2012; 10(8):2867 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2867.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for diquat in borage (including echium (Echium plantagineum)). EFSA Journal 2012; 10(5):2711 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2711.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dithiocarbamates (expressed as carbon disulfide) in bulb vegetables, cucurbits and asparagus. EFSA Journal 2012;10(7):2846 [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2846.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for epoxiconazole in products of animal origin. EFSA Journal 2012;10(6):2795 [34 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2795.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for folpet in wine grapes. EFSA Journal 2012;10(6):2769 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2769.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propamocarb in radishes and kale. EFSA Journal 2012;10(4):2684 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2684. Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for spinosad in celery, fennel, raspberries and blackberries. EFSA Journal 2012;10(6):2770 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2770.

    Reasoned opinion on the modification of MRLs for spirodiclofen in strawberries bananas, avocado, mango and papaya. EFSA Journal 2012;10(7):2821 [30 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2821.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tebufenpyrad in cucumbers and courgettes. EFSA Journal 2012;10(6):2793 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2793.

    Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for tetraconazole in rape seed. EFSA Journal 2012;10(7):2842 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2842.

(3)

ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 1.

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