Präambel VO (EU) 2013/344

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt ab dem 11. Juli 2013 und wird die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(2) ersetzen. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, dürfen die Wirtschaftsakteure jedoch kosmetische Mittel, die der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen, bereits vor Geltungsbeginn der genannten Verordnung in Verkehr bringen.
(2)
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 spiegeln den Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags für die genannte Verordnung durch die Kommission am 5. Februar 2008 wider. Seitdem wurden die Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG mehrfach geändert.
(3)
Einige Änderungen der Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG wurden aufgrund möglicher Risiken für die menschliche Gesundheit vorgenommen; mit ihnen wurden die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Maßnahmen eingeführt. Sowohl im Interesse der rechtlichen Klarheit als auch zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitheitsschutzniveaus sollten auch die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechend geändert werden, da die Möglichkeit besteht, bereits vor dem 11. Juli 2013 die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 anstelle der Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG zu befolgen.
(4)
Außerdem wurden die Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG durch eine Reihe von Änderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst; dies diente gleichzeitig ebenfalls dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Das hat dazu geführt, dass die Anhänge der Richtlinie 76/768/EWG inzwischen dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt besser entsprechen als die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Daher sollten die betreffenden Änderungen auch an den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgenommen werden.
(5)
In einigen Fällen wurden Stoffe nicht gemäß den international anerkannten Nomenklaturen, beispielsweise der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI), bezeichnet. Sie können jedoch anhand ihrer Duftstoff-Bezeichnungen ( „perfuming names” ) identifiziert werden. Daher sollten die Duftstoff-Bezeichnungen in Spalte c des Anhangs III (gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile) angegeben werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

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