Artikel 10 VO (EU) 2013/345

(1) Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds als auch externe Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen über ein Anfangskapital von 50000 EUR verfügen.

(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seine Tätigkeit weniger als ein Geschäftsjahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

(4) Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds 250000000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrages, um den der Gesamtwert der qualifizierten Risikokapitalfonds 250000000 EUR übersteigt.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann dem Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, in dem es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den im Unionsrecht festgelegten Aufsichtsvorschriften gleichwertig sind.

(6) Die Eigenmittel werden in liquide Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können, und keine spekulativen Positionen enthalten.

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