Artikel 16 VO (EU) 2013/345
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register, jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf bzw. von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 14a registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register oder über jede Hinzufügung oder Streichung in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.
(2) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
Zu solchen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.
(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.
(4) Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 16. Februar 2014 vor.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
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