Artikel 18 VO (EU) 2013/345

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

(1a) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich, die Einhaltung und die Angemessenheit der Vorkehrungen und der Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds nachzukommen.

(1b) In Bezug auf einen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds den Bestimmungen von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht. Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde ist auch dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.

(2) Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.

(3) Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Risikokapitalfonds durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.