Artikel 11 VO (EU) 2013/346

(1) Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu ermöglichen.

(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50000 EUR verfügen.

(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

(4) Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250000000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250000000 EUR übersteigt.

(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.

(6) Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine spekulativen Positionen.

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