Artikel 27 VO (EU) 2013/346

(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

a)
der Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF” durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
b)
die geografische und sektorspezifische Verteilung der von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum getätigten Anlagen;
c)
die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 14 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
d)
die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Bewertung der Frage, welche Auswirkungen dies auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union gehabt hat;
e)
die Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „Sozialunternehmen” angemessen ist;
f)
die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Fonds für soziales Unternehmertum die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF” zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind;
g)
die Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfoliounternehmen in der Praxis, deren Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Wirkungen;
h)
eine Bewertung der von den Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingeführten Verfahren zur Messung der in Artikel 10 genannten positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen und eine Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Standards einzuführen, mit denen sich die sozialen Wirkungen auf der Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;
i)
die Möglichkeit, den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum auf Kleinanleger auszuweiten;
j)
die Bewertung der Frage, ob qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;
k)
die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;
l)
eine Prüfung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum und eine Bewertung möglicher Steueranreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;
m)
eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung „EuSEF” verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:

a)
bis zum 2. März 2022 hinsichtlich der Buchstaben a bis e und g bis m sowie
b)
bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe f.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(4) Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter:

a)
das Management der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, einen Managementpass einzuführen, und
b)
die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Auswirkung dieser Definition sowie deren unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag.

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