Artikel 1 VO (EU) 2013/347

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete” ).

(2) Diese Verordnung:

a)
behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und Kohlendioxid fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien” );
b)
erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit;
c)
sieht Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor;
d)
legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest.

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