Artikel 4 VO (EU) 2013/349

(1) Auf Waren, für die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung eine Einfuhrgenehmigung mit einer Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, findet der zusätzliche Zoll keine Anwendung, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind(1): 62046231.

(2) Auf Waren, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Durchführungsverordnung bereits auf dem Weg in die Europäische Union oder in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone, in einem Freilager oder einem Nichterhebungsverfahren im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) befanden, und deren Bestimmungsort nicht mehr geändert werden kann, findet der zusätzliche Zoll keine Anwendung, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind: 62046231.

Fußnote(n):

(1)

Eine Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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