Präambel VO (EU) 2013/349
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Da es die Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, „CDSOA” ) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.
- (2)
- Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung 2012 von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2006, 2007, 2008, 2009 bzw. 2010 einbehalten wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 60774402 USD.
- (3)
- Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile, und folglich auch der Umfang der Aussetzung, angestiegen ist, sollte die letzte Ware der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 der Liste in Anhang I derselben Verordnung hinzugefügt werden. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls sollte geändert und auf 26 % festgesetzt werden.
- (4)
- Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 26 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 60774402 USD.
- (5)
- Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da für die Anwendung dieser Ausnahmen bestimmte Voraussetzungen gelten, die vor Inkrafttreten bzw. am Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 bereits erfüllt sein müssen, können die Ausnahmen in der Praxis nicht auf die Einfuhren der neuen Ware angewandt werden, die der Liste in Anhang I mit dieser Durchführungsverordnung hinzugefügt wurde. Daher sind gesonderte Bestimmungen anzunehmen, damit diese Ausnahmen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.
- (6)
- Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (7)
- Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
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