Präambel VO (EU) 2013/35

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dimethomorph wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Blattkohlen, Endivien, Kresse und Barbarakraut wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Himbeeren, Chinakohl, Feldsalat/Vogerlsalat, Endivien, Chicorée, Bohnen mit Hülsen, Kardonen, Fenchel, Rhabarber und Sojabohnen gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Blattkohle, Zuckermais, Mais, Hirse und Sorghum gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln und Artischocken gestellt.
(4)
Bezüglich der Anwendung von Dimethomorph bei Blumenkohlen, Kopfkohlen, grünem Salat, Stangensellerie, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Dimethomorph in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Bezüglich der Anwendung von Dimethomorph bei Blumenkohlen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nur zur Festlegung eines neuen RHG für Broccoli ausreichen. Bezüglich der Anwendung von Indoxacarb bei Endivien und Sojabohnen lassen die vorgelegten Angaben keine Notwendigkeit erkennen, die bestehenden RHG zu ändern. Bezüglich Chicorée reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich der Anwendung von Pyraclostrobin bei Zuckermais reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.
(8)
Bezüglich Dimethomorph brauchen die RHG für die Anwendung bei Kresse und Barbarakraut nicht geändert zu werden, da die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen. Bezüglich Pyraclostrobin brauchen die RHG für die Anwendung bei Mais, Hirse und Sorghum nicht geändert zu werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen.
(9)
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(10)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dimethomorph in several vegetable crops. EFSA Journal 2012; 10(7):2845 [35 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2845.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for indoxacarb in various crops. EFSA Journal 2012;10(7):2833 [33 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2833.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pyraclostrobin in leafy brassica and various cereals. EFSA Journal 2012;10(3):2606 [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2606.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for trifloxystrobin in spring onions and globe artichokes. EFSA Journal 2012; 10(9):2873 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2873.

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