Artikel 17 VO (EU) 2013/354
Ständige Überwachung der Umsetzung der Änderungen
Sofern von einem Mitgliedstaat, der Agentur oder der Kommission gefordert, übermitteln die Zulassungsinhaber zum Zweck der Überwachung unverzüglich der ersuchenden Behörde alle Angaben zur Umsetzung der betreffenden Änderung.
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