Artikel 2 VO (EU) 2013/357

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 werden in der Spalte „Mindestgehalt” für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln) die Angabe 5 × 108 KBE durch die Angabe 2,5 × 108 und für Ferkel (entwöhnt) und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) die Angabe 2,5 × 108 KBE durch die Angabe 2,5 × 108 ersetzt.

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