Präambel VO (EU) 2013/357
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verwendung einer Zubereitung von Clostridium butyricum (FERM BP-2789), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, wurde für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (durch die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission(2)) sowie für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln) und für entwöhnte Ferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011(3) zugelassen.
- (2)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber eine Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung durch eine Reduzierung des Mindestgehalts von 5 × 108 KBE/kg auf 2,5 × 108 KBE/kg Alleinfuttermittel hinsichtlich der Verwendung bei Masthühnern und bei Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln) beantragt. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) weitergeleitet.
- (3)
- In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2012(4) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den neuen vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen Potenzial zeigt, die Wirkung bei der beantragten Mindestdosierung von 2,5 × 108 KBE/kg bei Masthühnern und bei Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln) zu verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (4)
- Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 26.
- (3)
ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 10.
- (4)
EFSA Journal 2013; 11(1):3040.
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