Präambel VO (EU) 2013/363
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
- (2)
- Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(2) ist der Rat der Ansicht, dass eine Person von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollte.
- (3)
- Des Weiteren sollte die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aktualisiert und geändert werden.
- (4)
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte entsprechend aktualisiert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 77.
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