Präambel VO (EU) 2013/363

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
(2)
Im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(2) ist der Rat der Ansicht, dass eine Person von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollte.
(3)
Des Weiteren sollte die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aktualisiert und geändert werden.
(4)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 77.

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