ANHANG VO (EU) 2013/365

Im Anhang Teil A Zeile 151, Glufosinat, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur streifenweise oder punktuelle Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 750 g Wirkstoff/ha (behandelte Oberfläche) je Ausbringung und mit höchstens zwei Ausbringungen pro Jahr.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, insbesondere hinsichtlich der Exposition von Anwendern und Verbrauchern, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
b)
die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;
c)
den Schutz von Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.
Die Zulassungsbedingungen umfassen die Verwendung von Anti-Drift-Düsen und Sprühschilden und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

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