ANHANG II VO (EU) 2013/369

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
40

Kaliumphosphonat (keine ISO-Bezeichnung)

CAS-Nr.

13977-65-6 für Kaliumhydrogenphosphonat

13492-26-7 für Dikaliumphosphonat

Mischung: keine

CIPAC-Nr. 756 (für Kaliumphosphonat)

Kaliumhydrogenphosphonat,

Dikaliumphosphonat

31,6 bis 32,6 % Phosphonat-Ionen (Summe aus Hydrogenphosphonat- und Phosphonat-Ionen)

17,8 bis 20,0 % Kalium

≥ 990 g/kg bezogen auf die Trockenmasse

1. Oktober 2013 30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko einer Eutrophierung von Oberflächenwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten oder unter Bedingungen ausgebracht wird, die seine rasche Oxydation in Oberflächenwasser begünstigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen bis zum 30. September 2015.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.

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