ANHANG I VO (EU) 2013/375
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Spiromesifen CAS-Nr. 283594-90-1 CIPAC-Nr. 747 |
3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat |
≥ 965 g/kg (racemisch) Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen. |
1. Oktober 2013 | 30. September 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.
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