ANHANG I VO (EU) 2013/375

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Spiromesifen

CAS-Nr. 283594-90-1

CIPAC-Nr. 747

3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat

≥ 965 g/kg (racemisch)

Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Oktober 2013 30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;

das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;

den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.

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