Präambel VO (EU) 2013/380

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe(2) sieht vor, dass der Antragsteller der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ), den übrigen Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, der Kommission im Zuge der Übermittlung des Bewertungsberichts im Hinblick auf die erneute Aufnahme die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen mit den aktualisierten zusätzlichen Informationen vorlegt, die der berichterstattende Mitgliedstaat angefordert hat.
(2)
Die Praxis zeigt, dass der größte Teil der Unterlagen für die Zulassung oder die Erneuerung der Zulassung von der Behörde bewertet wird. Damit die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur gesamten Risikobewertung oder zu bestimmten Punkten abgeben kann, ist es jedoch notwendig, dass der Behörde zusätzlich zur Kurzfassung auch die Langfassung der ergänzenden Unterlagen vorgelegt wird. Auch den Mitgliedstaaten sollte die Langfassung vorgelegt werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Vorlage der Langfassung der ergänzenden Unterlagen anzufordern.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.

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