ANHANG VO (EU) 2013/384

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware in Form eines Zylinders mit einem Durchmesser von etwa 7 mm und einer Länge von etwa 130 mm, bestehend aus einer äußeren Lage aus Papier, die die folgenden Bestandteile umschließt:

drei Filter aus Celluloseacetatfasern mit Aktivkohle [C],

vier Filter aus Celluloseacetatfasern, die ebenfalls getränkte Fasern enthalten (getränkt mit einer Klebesubstanz, die nicht in die inneren Faserlagen eindringt) [I],

zwei Filter aus Celluloseacetatfasern [A],

vier Bestandteile geschmacksintensiver Orienttabak von der in Zigaretten verwendeten Art [T].

Die Celluloseacetatfasern in den verschiedenen Filtern [C, I, A] sind parallel zueinander ausgerichtet. Die Fasern bilden einen flexiblen, schwammartigen Körper mit gleichmäßiger Dicke und können leicht voneinander getrennt und „zerpflückt” werden.

Die Bestandteile sind in dem Zylinder in der folgenden Reihenfolge angeordnet:

C (etwa 6 mm lang),

I (etwa 10 mm lang),

T (etwa 10 mm lang),

A (etwa 13 mm lang),

T (etwa 10 mm lang),

I (etwa 10 mm lang),

C (etwa 12 mm lang),

I (etwa 10 mm lang),

T (etwa 10 mm lang),

A (etwa 13 mm lang),

T (etwa 10 mm lang),

I (etwa 10 mm lang),

C (etwa 6 mm lang).

Die verschiedenen Materialien der Ware haben die folgenden Anteile in GHT:

C: etwa 17 %,

I: etwa 16 %,

A: etwa 8 %,

T: etwa 41 %,

Papier: etwa 18 %.

Die Ware ist dazu bestimmt, zerschnitten und bei der Herstellung von Filterzigaretten verwendet zu werden. Aus den objektiven Merkmalen der Ware ist nicht ersichtlich, wie sie zerschnitten wird.

(Siehe Fotografien Nrn. 664 A und B)(*)

56012210

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 4 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 5601, 560122 und 56012210.

Die Ware enthält mehr Filter- als Tabakbestandteile. Der Tabak kann zwischen zwei Filtern bleiben und somit nicht verbrannt werden, sondern nur als Geschmacksbestandteil in einer Zigarette verwendet werden. Der Tabak macht nur etwa ein Drittel des Volumens der Ware aus. Folglich verleihen die verschiedenen Filter der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Die unbehandelten Celluloseacetatfasern [A] haben zusammen mit den getränkten Fasern [I] in Bezug auf Gewicht und Volumen einen höheren prozentualen Anteil als die Celluloseacetatfasern mit Aktivkohle [C]. Folglich verleihen die Filter aus den unbehandelten und den getränkten Fasern [A, I] der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Die Filter aus den unbehandelten und den getränkten Fasern [A, I] weisen nicht die erforderliche Kohäsion und Stärke auf. Folglich ist eine Einreihung in die Positionen 5602 als „Filze” oder 5603 als „Vliesstoffe” ausgeschlossen.

Die Filter aus den unbehandelten und den getränkten Celluloseacetatfasern [A, I] sind nicht aus einem „Spinnstofferzeugnis” im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 hergestellt. Folglich ist eine Einreihung in die Position 6307 ausgeschlossen.

In den Filtern aus den unbehandelten und den getränkten Celluloseacetatfasern [A, I] sind die Fasern parallel zueinander ausgerichtet. Folglich sind sie von einer Einreihung in die Position 5601 als „Waren aus Watte” ausgeschlossen.

Da die Filter aus den unbehandelten und den getränkten Celluloseacetatfasern [A, I] nach den Allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 in keine Position eingereiht werden können, sind sie nach der Allgemeinen Vorschrift 4 in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

Da die Fasern leicht von einander getrennt und „zerpflückt” werden können und einen flexiblen, schwammartigen Körper mit gleichmäßiger Dicke bilden, entspricht ihr Aussehen dem von Watte. Folglich sind die Filter [A, I] in die Position 5601 einzureihen (siehe auch Avise zum Harmonisierten System zu Unterposition 560122 zur Einreihung von „Stäbchen zur Herstellung von Zigarettenfiltern” ).

Die Tränkung der Celluloseacetatfasern [I] schließt eine Einreihung in die Position 5601 nicht aus, da die Klebesubstanz nicht in die inneren Faserlagen eindringt (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 5601, Abschnitt A, vierter Absatz).

Die Ware ist daher als „Ware aus Watte aus Chemiefasern” in den KN-Code 56012210 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Fotografien dienen lediglich der Information.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.