ANHANG VO (EU) 2013/386

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Ware aus 20 μg bis 5 mg rekombinantem Human-Glycoprotein (Laminin) in einem wässrigen Lagerungspuffer.

Die Ware ist zur Verwendung für die Beschichtung von Zellkulturgefäßen bestimmt. Sie dient als Matrix für die Kultivierung von Stammzellen, indem sie die Oberfläche von Zellkulturgefäßen verbessert, an die sich die Zellen anlagern können.

Die Ware ist kein Nährmedium für die Stammzellen und soll in Verbindung mit einem Zellkulturmedium verwendet werden, um Stammzellen zu erhalten oder zu vermehren.

35040090

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 350400 und 35040090.

Da die Ware lediglich als Matrix für die Kultivierung von Stammzellen dient und zusammen mit einem Zellkulturmedium verwendet wird, kann sie nicht als zubereitetes Nährsubstrat der Position 3821 angesehen werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3821, Ausnahmen).

Die Ware kann nicht in die Position 3822 eingereiht werden, da sie nicht zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse oder in analytischen Reaktionen verwendet wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3822 Absatz 1).

Laminine sind andere Eiweißstoffe der Position 3504, die nicht in einer anderen Position genauer erfasst sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3504, Buchstabe B).

Die Ware ist daher als anderer Eiweißstoff in die Position 3504 einzureihen.

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