ANHANG VO (EU) 2013/387
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN Code) |
Begründung |
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Eine als Gelatinekapsel für den Einzelhandelsverkauf aufgemachte Ware. Jede Kapsel enthält die folgenden Inhaltstoffe:
Die Ware enthält etwa 17 GHT Stärke/Glucose. Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. |
21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Da die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der darin enthaltenen Stoffe weder auf dem Etikett noch auf der Verpackung oder dem Beipackzettel angegeben ist, sind die Anforderungen der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 nicht erfüllt. Die Einreihung in die Position 3004 als Arzneiware ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das — zusammen mit ihrem Inhalt — für die Bestimmung und die Eigenart der Ware maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 Swiss Caps [2009], Slg. I-11991, Randnrn. 29 und 32). Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 21069098 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 2106, Nummer 16). |
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