Artikel 1 VO (EU) 2013/39

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2013;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014.

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