Artikel 13 VO (EU) 2013/39

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.