Artikel 6 VO (EU) 2013/39

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
zu Folgendem führt:

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2013 folgende Angaben:

a)
die beschlossenen TACs;
b)
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)
Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

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