Artikel 11 VO (EU) 2013/390
Erstellung von Leistungsplänen
1. Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke Leistungspläne mit Zielen auf, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und den in Anhang IV genannten Bewertungskriterien vereinbar sind.
Unbeschadet des Musters des Anhangs II kann der Leistungsplan unterschiedliche, die lokale Ebene, d. h. den funktionalen Luftraumblock, die nationale Ebene, die Gebührenzone und den Flughafen, betreffende Abschnitte umfassen.
2. Zur Unterstützung der Ausarbeitung von Leistungszielen stellen die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, dass
- a)
- Flugsicherungsorganisationen den nationalen Aufsichtsbehörden ihre Geschäftspläne vorlegen;
- b)
- die Beteiligten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zum Leistungsplan und zu den Zielen konsultiert werden. Angemessene Informationen sind den Beteiligten mindestens drei Wochen vor der Konsultationssitzung zu übermitteln.
3. Der Leistungsplan enthält insbesondere Folgendes:
- a)
- Die Prognose des in jedem Jahr des Bezugszeitraums zu bedienenden Verkehrs, ausgedrückt in Diensteinheiten, auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks und für jede Gebührenzone innerhalb des funktionalen Luftraumblocks, mit Begründung der verwendeten Zahlen;
- b)
- die festgestellten Kosten der Flugsicherungsdienste für jedes Jahr des Bezugszeitraums und für jede Gebührenzone gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004;
- c)
- eine Beschreibung der Investitionen einschließlich der zur Erreichung der Leistungsziele erforderlichen Investitionen, mit einer Darlegung ihrer Relevanz in Bezug auf den europäischen ATM-Masterplan, den Netzstrategieplan und die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Diese Beschreibung hat die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erzielten Vorteile und Synergien hervorzuheben;
- d)
- Leistungsziele in jedem einschlägigen wesentlichen Leistungsbereich, unter Bezugnahme auf jeden wesentlichen Leistungsindikator, für den gesamten Bezugszeitraum, wobei zur Überwachung und Anreizsetzung jährliche Werte zu verwenden sind;
- e)
- Berücksichtigung der Abhängigkeiten zwischen wesentlichen Leistungsbereichen einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des Leistungsplans auf die Sicherheit und zur Gewährleistung der Sicherheit eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen;
- f)
- eine Darlegung der zivil-militärischen Dimension des Plans mit einer Beschreibung der Leistung bei flexibler Luftraumnutzung (FUA), um die Kapazität unter Berücksichtigung der Effektivität militärischer Einsätze und gegebenenfalls einschlägiger Leistungsindikatoren und Ziele in Einklang mit sonstigen Indikatoren und Zielen des Leistungsplans zu erhöhen;
- g)
- eine mit Gründen versehene Beschreibung, inwieweit die in Buchstabe d genannten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und der Leistung des europäischen ATM-Netzes in Einklang stehen und zu ihrer Erreichung beitragen;
- h)
- Angabe jeder betroffenen Flugsicherungsorganisation und ihres Beitrags zur Erreichung der Ziele, der aus Gründen der Transparenz der auf der am besten geeigneten Ebene nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii überwacht wird;
- i)
- Beschreibung der Anreizregelungen, die für die betroffenen Flugsicherungsorganisationen gelten sollen, um die Erreichung der Ziele im Bezugszeitraum zu fördern;
- j)
- die von den nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung der Erreichung der Leistungsziele;
- k)
- eine Darlegung der Ergebnisse der Konsultation der Beteiligten, einschließlich der von den Beteiligten angesprochenen Probleme und der vereinbarten Aktionen.
4. Den Leistungsplänen ist das Muster des Anhangs II zugrunde zu legen; sie können, sofern sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 6 dafür entscheiden, zusätzliche Indikatoren mit zugehörigen Zielen enthalten.
5. Der Netzmanager stellt einen Netzleistungsplan mit Zielen auf, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und den entsprechenden Bewertungskriterien des Anhangs IV vereinbar sind.
6. Bei der Ausarbeitung des Netzplans hat der Netzmanager
- a)
- die Konsultation nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission zu gewährleisten,
- b)
- das Muster des Anhangs III zu verwenden.
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