Artikel 23 VO (EU) 2013/390

Ausnahmen

Wurde nach den Verfahren des Artikels 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgelegt, dass einige oder alle Flugsicherungsdienste für An- und Abflug und/oder CNS-, MET- und AIS-Dienste eines Mitgliedstaats unter Marktbedingungen erbracht werden und hat der Mitgliedstaat gemäß der genannten Verordnung entschieden, für diese Dienste keine Berechnung der festgestellten Kosten sowie keine Berechnung und Festlegung der An- und Abfluggebühren vorzunehmen und keine finanziellen Anreize anzuwenden, so gelten Kosteneffizienzziele nicht für diese Dienste.

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