Artikel 20 VO (EU) 2013/391

Erleichterung der Aufsicht

Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in deren Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,

a)
Rechnungslegungsunterlagen, Vermögensaufstellungen, Inventare und anderes für die Festlegung von Flugsicherungsgebühren relevantes Material zu prüfen;
b)
Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen;
c)
mündliche Erklärungen an Ort und Stelle zu fordern;
d)
die betreffenden Räumlichkeiten, Grundstücke oder Fahrzeuge zu betreten.

Die Inspektionen und Kontrollen erfolgen in Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.

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