Artikel 20 VO (EU) 2013/391
Erleichterung der Aufsicht
Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern den nationalen Aufsichtsbehörden oder den in deren Namen tätigen qualifizierten Stellen Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsbesichtigungen. Die berechtigten Personen sind befugt,
- a)
- Rechnungslegungsunterlagen, Vermögensaufstellungen, Inventare und anderes für die Festlegung von Flugsicherungsgebühren relevantes Material zu prüfen;
- b)
- Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen;
- c)
- mündliche Erklärungen an Ort und Stelle zu fordern;
- d)
- die betreffenden Räumlichkeiten, Grundstücke oder Fahrzeuge zu betreten.
Die Inspektionen und Kontrollen erfolgen in Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in denen sie durchzuführen sind.
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