Artikel 3 VO (EU) 2013/391

Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und CNS-, MET- und AIS-Dienste, die Marktbedingungen unterliegen

1. Unbeschadet der Anwendung der Grundsätze von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und vorbehaltlich der Bewertung gemäß Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor Beginn eines Bezugszeitraums oder in begründeten Fällen während des Bezugszeitraums entscheiden, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Dienste Marktbedingungen unterliegen. In diesem Fall finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung, die betreffenden Mitgliedstaaten können jedoch in Bezug auf diese Dienste beschließen:

a)
keine festgestellten Kosten gemäß Artikel 7 zu berechnen,
b)
keine finanziellen Anreize für diese Dienste in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Umwelt gemäß Artikel 15 festzulegen,

und bezüglich Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug

c)
keine Kosten für den An- und Abflug gemäß Artikel 12 zu berechnen,
d)
keine Gebührensätze für den An- und Abflug gemäß Artikel 17 festzusetzen.

2. Zum Zweck der Feststellung, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Dienste Marktbedingungen unterliegen, nehmen die Mitgliedstaaten eine detaillierte Bewertung anhand aller in Anhang I festgelegten Kriterien vor. Die Bewertung schließt die Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer ein.

3. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens 19 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums oder der Geltung der gemäß Absatz 1 getroffenen Beschlüsse einen detaillierten Bericht über den Inhalt und die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 2 vor. Dem Bericht sind entsprechende Nachweise beizulegen, gegebenenfalls einschließlich Ausschreibungsunterlagen, einer Begründung der Auswahl des Dienstleisters, einer Beschreibung der Vorkehrungen, die dem ausgewählten Dienstleister auferlegt wurden, um zu gewährleisten, dass Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Dienste kosteneffizient erbracht werden, und des Ergebnisses der Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer. Im Bericht sind die Schlussfolgerungen des Mitgliedstaats ausführlich zu begründen.

4. Schließt sich die Kommission der Auffassung an, dass Marktbedingungen im Einklang mit den Anforderungen von Anhang I vorliegen, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts mit. Der Zeitraum von vier Monaten verlängert sich auf sechs Monate nach Eingang des Berichts, falls die Kommission der Auffassung ist, dass zusätzliche Nachweise notwendig sind, um das Vorliegen von Marktbedingungen festzustellen.

Stellt die Kommission fest, dass Marktbedingungen nicht vorliegen, beschließt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Berichts und im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung vollständig anzuwenden haben. Ein solcher Beschluss ergeht nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten.

5. Der Bericht des Mitgliedstaats und der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 4 gelten für die Dauer des betreffenden Bezugszeitraums und werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es wird ein Verweis darauf im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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