Artikel 6 VO (EU) 2013/391

Kostenrelevante Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten

1. Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4 geben die Kosten an, die bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Bezug auf die Einrichtungen und Dienste anfallen, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region, in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Gebührenzonen bereitgestellt und betrieben werden.

Diese Kosten umfassen Ausgaben für Verwaltung, Ausbildung, Studien, Tests und Versuche sowie für Forschung und Entwicklung im Bereich dieser Dienste.

2. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 folgende Kosten als festgestellte Kosten angeben, wenn sie bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen:

a)
den nationalen Behörden entstandene Kosten,
b)
qualifizierten Stellen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entstandene Kosten,
c)
Kosten aus internationalen Übereinkünften.

3. Gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 kann ein Teil der Einnahmen aus den Gebühren zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben für netzbezogene Funktionen verwendet werden, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sind. In solchen Fällen wenden die Mitgliedstaaten umfassende und transparente Rechnungslegungspraktiken an, um zu gewährleisten, dass die Luftraumnutzer nicht doppelt mit Gebühren belastet werden. Festgestellte Kosten, die sich aus einem gemeinsamen Vorhaben ergeben, werden nach Maßgabe von Anhang II und Anhang VII eindeutig angegeben.

4. Investitionen in neue Flugverkehrsmanagementsysteme und Maßnahmen zur umfassenden Überholung bestehender ATM-Systeme können als kostenrelevant geltend gemacht werden, sofern sie im Einklang mit der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans stehen, insbesondere durch die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

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