Artikel 27 VO (EU) 2013/40

Ringwadenfischerei

1. Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a)
vom 29. Juli bis zum 28. September 2013 oder vom 18. November 2013 bis zum 18. Januar 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)
vom 29. September bis zum 29. Oktober 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

2. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2013 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

3. Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

4. Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)
der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder
b)
es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

5. Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

6. Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a)
die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;
b)
die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

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